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   LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2019 - L 8 AY 12/19 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2019 - L 8 AY 12/19 B ER (https://dejure.org/2019,38867)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.09.2019 - L 8 AY 12/19 B ER (https://dejure.org/2019,38867)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. September 2019 - L 8 AY 12/19 B ER (https://dejure.org/2019,38867)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 36
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2019 - L 8 AY 49/18

    Leistungen nach dem AsylbLG; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Behörde für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2019 - L 8 AY 12/19
    Unabhängig davon, dass diese Verwaltungspraxis mit den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar sein dürfte (vgl. Senatsurteil vom 23.5.2019 - L 8 AY 49/18 -), ergibt sich aus der unterbliebenen Fortschreibung eine deutliche Differenz zwischen den Analog- und den Grundleistungen.

    Offenbleiben kann insoweit, ob die zum 17.3.2016 erfolgte Absenkung des Bedarfssatzes nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG a.F. von 145, 00 EUR auf 135, 00 EUR verfassungsrechtlich zulässig ist (hierzu: Senatsurteil vom 23.5.2019 - L 8 AY 49/18 - juris Rn. 22, 28).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.08.2017 - L 8 AY 17/17

    Anspruchseinschränkung; Asylbewerberleistung; Dublin-III; Relokationsbeschluss;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2019 - L 8 AY 12/19
    Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG ist, soweit es um die Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen geht, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von einer Leistungsdauer von (maximal) zwölf Monaten auszugehen (Fortführung von LSG Celle-Bremen vom 12.12.2016 - L 8 AY 15/16 B ER = FEVS 68, 561 = juris RdNr 8 und LSG Celle-Bremen vom 17.08.2017 - L 8 AY 17/17 B ER - juris RdNr 4).

    Bei einem Eilverfahren, das die Gewährung von laufenden existenzsichernden Leistungen betrifft, ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich von einem streitigen Zeitraum von (maximal) zwölf Monaten auszugehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.8.2017 - L 8 AY 17/17 B ER - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2019 - L 8 AY 12/19
    Abgesehen davon, dass eine vom SGB XII abweichende Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist (BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 73 ff.), werden die Grundleistungen teilweise in anderer Form (Sachleistung oder Wertgutschein) erbracht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2017 - L 20 AY 4/17

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ; Einstweiliger Rechtsschutz;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2019 - L 8 AY 12/19
    In die Bewertung ist auch einzubeziehen, dass nicht nur ein kurzer Leistungszeitraum betroffen ist (hierzu: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.7.2017 - L 20 AY 4/17 B - juris Rn. 30).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.08.2019 - L 7 AY 2735/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2019 - L 8 AY 12/19
    Bezogen auf das Verhältnis von Analog- und Grundleistungen ist zu berücksichtigen, dass sich allein aus der Differenz der jeweiligen Geldleistungen noch nicht zwingend ein Anordnungsgrund ergibt (Senatsbeschluss vom 3.4.2013 - L 8 AY 105/12 B ER - hierzu auch: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.8.2019 - L 7 AY 2735/19 ER-B -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.04.2013 - L 8 AY 105/12

    Zulässigkeit der Leistungserbringung im Asylbewerberleistungsrecht durch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2019 - L 8 AY 12/19
    Bezogen auf das Verhältnis von Analog- und Grundleistungen ist zu berücksichtigen, dass sich allein aus der Differenz der jeweiligen Geldleistungen noch nicht zwingend ein Anordnungsgrund ergibt (Senatsbeschluss vom 3.4.2013 - L 8 AY 105/12 B ER - hierzu auch: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.8.2019 - L 7 AY 2735/19 ER-B -).
  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2019 - L 8 AY 12/19
    Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend: Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 32 ff.) setzt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in diesem Sinne in objektiver Hinsicht ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus, das in subjektiver Hinsicht vorsätzlich im Bewusstsein der objektiv möglichen Aufenthaltsbeeinflussung getragen ist.
  • BVerfG, 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2019 - L 8 AY 12/19
    Folgende Gesichtspunkte sind hierbei im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbetrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.8.2017 - 1 BvR 1910/12 - juris Rn. 15) maßgeblich:.
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 20/14 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2019 - L 8 AY 12/19
    Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelführer versagt hat und was dieser im Rechtsmittelverfahren weiterverfolgt (BSG, Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R juris Rn. 23).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2016 - L 8 AY 51/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Anspruchseinschränkung nach dem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2019 - L 8 AY 12/19
    Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG ist, soweit es um die Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen geht, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von einer Leistungsdauer von (maximal) zwölf Monaten auszugehen (Fortführung von LSG Celle-Bremen vom 12.12.2016 - L 8 AY 15/16 B ER = FEVS 68, 561 = juris RdNr 8 und LSG Celle-Bremen vom 17.08.2017 - L 8 AY 17/17 B ER - juris RdNr 4).
  • VG Göttingen, 15.10.2018 - 3 A 745/17

    30-tägige Ausreisefrist; Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.07.2019 - L 8 AY 13/19
  • LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im

    Auszugehen sei von einer Beschwer von zwölf Monaten (Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. September 2019 - L 8 AY 12/19 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2020 - L 8 AY 52/20

    Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG; Rechtsmissbräuchliches

    Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG ist, soweit es um die Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen geht, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von einer Leistungsdauer von (maximal) zwölf Monaten auszugehen (Fortführung von LSG Celle-Bremen vom 12.12.2016 - L 8 AY 51/16 B ER = FEVS 68, 561 = juris RdNr 8, vom 17.8.2017 - L 8 AY 17/17 B ER - juris RdNr 4 sowie vom 12.09.2019 - L 8 AY 12/19 B ER - juris RdNr 10).

    Bei einem Eilverfahren, das die Gewährung von laufenden existenzsichernden Leistungen betrifft, ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich von einem streitigen Zeitraum von (maximal) zwölf Monaten auszugehen (vgl. etwa jüngst Senatsbeschluss vom 12.9.2019 - L 8 AY 12/19 B ER - juris Rn. 10 m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 AY 21/17

    Übernahme von Fahrtkosten und Übernachtungskosten für die Wahrnehmung eines

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Einreise nach Deutschland selbst keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer darstellt, sondern erst den Aufenthalt begründet (Beschluss vom 12.9.2019 - L 8 AY 12/19 B ER - juris Rn. 22).
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